Editorial
 Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich Ihnen die neueste Ausgabe unseres Newsletters präsentieren zu dürfen und wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen! Ihr Tilmann Speck Das INVESTMENT 1. Riester Rente
 Als Staatspräsident Nicolas Sarkozy im September ankündigte, das Rentenalter auf 62 Jahre zu erhöhen, begehrten die Franzosen lauthals auf und quittierten den Verstoß mit Demonstrationen und Streik. Deutsche Arbeitnehmer hingegen haben sich schon weitgehend damit abgefunden, dass sie künftig erst ab dem 67. Geburtstag Rente bekommen. Kurzum: Niemand kann sich mehr auf die gesetzliche Rente alleine verlassen. Private Vorsorge ist ein Muss. Der Staat lässt Sie hierbei jedoch nicht allein, sondern unterstützt mit Zulagen und Steuererstattungen. Verschenken Sie nicht Ihre Geschenke vom Staat! Lesen Sie hier das gesamte E-Booklet mit vielen interessanten Informationen und Tipps zum Thema Riester Rente und wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an mich, wenn Sie Interesse an einer Beratung zum Thema haben. Ihr Tilmann Speck Nach oben^ Urteil des Bundesfinanzhofs 2. Steuerlich nicht absetzbar Tages- und Wochenzeitungen sind steuerlich nicht absetzbar. Das entschied aktuell der Bundesfinanzhof. Hintergrund: Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Steuerpflichtige Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat bedingt sind, anteilig als Werbungskosten geltend machen, wenn eine Trennung in einen beruflich und in einen privat veranlassten Anteil möglich ist. Hingegen besteht weiterhin ein sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn eine solche Trennung nicht durchführbar ist oder wenn es sich um typische Aufwendungen für die Lebensführung handelt, die durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten sind. Streitfall: Ein Zeitungsredakteur abonnierte mehrere Tageszeitungen und Wochenzeitschriften, u. a. „Die Zeit“, „Der SPIEGEL“, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und die „Frankfurter Rundschau“. Die Kosten in Höhe von insgesamt mehr als 500 € machte er als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass er die Zeitschriften auf Stellenangebote und im Übrigen lediglich auf beruflich relevante Informationen durchschaue. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab. Kosten für allgemeinbildende Zeitungen fallen unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot und sind damit grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Anders ist dies hingegen für Fachzeitschriften. Nach Auffassung des FG gilt für allgemeinbildende Zeitungen das Gleiche wie für Kleidung oder Nahrung: Derartige Kosten sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Sie befriedigen nämlich ein Grundbedürfnis - bei Tageszeitungen ist dies das Anliegen nach Informationen über das generelle Tagesgeschehen. Unbeachtlich ist, dass der Redakteur mehrere Zeitungen und Zeitschriften abonniert hatte. Für die steuerliche Abziehbarkeit kommt es nicht auf die Anzahl der erworbenen Gegenstände an, wenn diese Aufwendungen bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind. Das FG ließ sich auch nicht von dem Argument überzeugen, der Redakteur würde sich vor allem für die Stellenangebote interessieren. Hinweise: Legt der Steuerpflichtige konkret dar, dass er eine Fachzeitschrift oder ein Buch für seinen Beruf benötigt (z. B. als Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung), können die Kosten nach der aktuellen Rechtsprechung als Werbungskosten abziehbar sein. Quelle: Tax-Con Mandanteninformationen Nr. 1/2011 Nach oben^ Mehr Entscheidungsgewalt 3. Versicherungsombudsmann
Seit 18.11.2010 ist der Kompetenzbereich von Versicherungsombudsmann Professor Dr. Günter Hirsch wesentlich größer als bisher. Konnte er bislang bei bis zu 80.000 € Streitwert eingeschaltet werden, sind es nun 100.000 €. Der Wert, bis zu dem Versicherer die Entscheidung des Ombudsmanns akzeptieren müssen, verdoppelt sich nunmehr auf 10.000 €. Amtsgerichte dürfen nur bis 5.000 € Streitwert entscheiden. Grünes Licht kam von der Mitgliederversammlung sowie dem Beirat, die die Änderung der Verfahrensordnung beschlossen. Dem Beirat gehören auch Vertreter von Verbraucherorganisationen, der BaFin sowie der Bundestagsfraktion an. Den Ombudsmann erreichen jährlich über 18.000 Eingaben. Von den zulässigen Beschwerden fallen nach der Anhebung auf 10.000 € über 90 Prozent unter die Grenze, bis zu der er verbindlich entscheiden kann. Prof. Dr. Hirsch sieht in der Anhebung der Beschwerdewertgrenzen einen besonderen Vertrauensbeweis. Die Schlichtungsstelle war von der Versicherungswirtschaft 2001 als eigenständiger Verein gegründet worden, dessen Zweck darin besteht, die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Versicherern zu fördern. Seit 2007 ist der Ombudsmann auch für die Beilegung von Streit zwischen Kunden und Vermittlern zuständig. Allerdings hat der Ombudsmann bei Vermittlern keine bindende Sanktionsmöglichkeit. Von 159 beendeten Beschwerde-Verfahren 2009 gegen Vermittler gingen nur 26,4 Prozent zugunsten der Kunden aus. Beschwerden über Versicherungsvertreter werden zudem über deren Versicherer verfolgt. Quelle: Peter Zeuke VI-Report 42/2010, 30.11.2010 Nach oben^ Private Krankenversicherung 4. Beitragssätze der Sozialversicherung
 Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung als auch die der Kranken- und Pflegeversicherung sind erstmals seit Jahrzehnten gesunken.
Sie finden hier die aktuelle Übersicht der Beitragssätze der Sozialversicherung.
Wenn Sie sich über einen Wechsel in die Private Krankenversicherung informieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Kontakt aufnehmen Nach oben^ 5. Zu guter Letzt  „Der beste Weg die Zukunft vorauszusagen, ist, sie zu gestalten." Willy Brandt (4. dt. Bundeskanzler und Friedensnobelpreisträger, 1913-1992) Nach oben^ |