Irrtum 1: Das betrifft nur Ältere
Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen …
Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.
Von Berufsbetreuern betreute Personen:
- 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
- 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
- 26,5 % 70 Jahre und älter.
Quelle: Zwischenbericht ISG Köln
Irrtum 2: Das macht mein Ehepartner
Leider nein. Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).
Die Lösung: Vollmachten Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).
Irrtum 3: Wenn mein Ehepartner …
… zum gerichtlichen Betreuer bestellt wird, ist alles bestens.
Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.
Auszug aus einer Broschüre für Betreuer – Ihre Aufgaben:
- Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
- Erstellen eines jährlichen Berichts
- Darlegung von Ausgaben
- Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
- Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
- Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung
Auszug aus dem Betreuungsrecht:
… das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.
Preise pro Vollmacht:
Gesamtvollmacht, Partnerpreis p.P. : 199 €
Für eine professionelle und kostengünstige Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Tilmann Speck | Plan F GmbH | Tel.0711-722077-12 | Tilmann.Speck@PlanF.de