Wer schon zu Lebzeiten sein Vermögen – zum Beispiel an die Kinder – verteilen will, sollte einiges beachten. „Generell kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten lohnen, wenn das Vermögen über den entsprechenden Freibetrag hinausgeht“, sagt Tilmann Speck. Bei Kindern seien dies 400.000 Euro, bei Ehepartnern 500.000 Euro. Bei Immobilien könne so eine lebzeitige Zuwendung durchaus Sinn machen. Richtig kalkuliert lasse sich so Geld sparen, denn für Vermögen, das oberhalb dieser Freibeträge liege, fielen im Erbfall Erbschaftssteuer an. Bei großen Erbschaften sei der Fiskus immer mit von der Partie. Je größer der Nachlass, desto höher die Steuern. Bei kleineren Vermögen, schützen Freibeträge vor dem Zugriff des Staates. Den „Schutz“ gibt es aber nur für Familien. Freunde und Lebenspartner müssen schon bei geringen Beträgen mit steuerlichen Belastungen rechnen. Die Steuersätze richten sich nach der Höhe des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad. Die günstigste Steuerklasse I gilt für die engste Familie. Unverheiratete und eingetragene Lebenspartner zählen zur ungünstigen Steuerklasse III.
TIPP: Wer Erbschafts- und Schenkungssteuer umgehen will, kann wiederholt Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenken. Alle zehn Jahre gilt der Freibetrag aufs Neue. Stirbt der Vermögende und seine Schenkung ist noch keine zehn Jahre her, wird die geschenkte Summe zur Erbschaft hinzugerechnet. Übersteigt die Gesamtsumme den Freibetrag, fordert der Staat seinen Anteil nachträglich. Nach Ablauf von zehn Jahren kann eine Schenkung aber nicht mehr zurück gefordert werden. Im Erbfall gibt es dann für die Angehörigen nur noch den Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil. Der Zeitpunkt der Schenkung spielt also auch eine wichtige Rolle und sollte mit Bedacht gewählt werden. Wenn derjenige, der geschenkt hat, vor Ablauf von zehn Jahren verstirbt, haben der Ehepartner und eben auch (weitere) Kinder des Verstorbenen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten.
ACHTUNG: Im Gegensatz zu einem Testament, kann man eine Schenkung nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen – bzw. eben nur unter den Bedingungen, die klar beim Notar festgelegt worden sind. Ein Testament kann jederzeit geändert werden und tritt erst im Todesfall in Kraft. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten tritt die Zuwendung allerdings sofort ein. „Die Schenkbedingungen sollten gut durchdacht sein“, so Speck.
Vor allem wenn Immobilien zu Lebzeiten verschenkt werden, braucht es eine gute Beratung beim Erstellen der Schenkungsvereinbarung. Denn bei den Rechten zur Nutzung des zu verschenkenden Hauses unterscheidet man zwischen einem Wohnrecht und Nießbrauchsrecht. Während man beim Wohnrecht nur das Recht zum Bewohnen des Hauses hat, kann man beim Nießbrauchsrecht das Haus auch wirtschaftlich nutzen.
Das Unmögliche bedenken
Stirbt das beschenkte Kind vor den Eltern, so ist zu überlegen, was dann mit dem Vermögen passieren soll. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass das Vermögen im Falle des Vorversterbens an die Eltern als ursprünglich Schenkende, zurückfließt. Denn ist das beschenkte Kind verheiratet und hat ein Testament zugunsten seines Ehegatten gemacht, würde ihm die Schenkung zufallen. Oder es stirbt kinderlos, so wäre der Ehegatte sowieso Alleinerbe. Das Geschenkte landet so beim Schwiegerkind und könnte von diesem verbraucht werden. Wer das nicht möchte, oder das Vermögen direkt an die nächste Generation, also die Enkel, fließen lassen möchte, sollte dies unbedingt schriftlich in den Schenkungsbedingungen festlegen.
Wenn es mehrere Kinder zu bedenken gibt, kann sich im Erbfall ein Kind ungerecht behandelt fühlen, wenn ein anderes vorher schon etwas geschenkt bekommen hat. Manchmal gibt es dann sogar Ansprüche gegen den beschenkten Bruder oder Schwester – also Pflichtteilsergänzungsansprüche. „Wir klären in solchen Fällen, wie das genau festgelegt werden muss, damit Streitigkeiten ausbleiben“, klärt Tilmann Speck auf.
TIPP: Wenn die Eltern ihrem Kind zu Lebzeiten ein Haus schenken, sollte das beschenkte Kind dies im Falle einer Heirat nicht außen vor lassen. Denn: kommt es zu einer Scheidung, hat der geschiedene Ehepartner im Falle einer Wertsteigerung der von den Eltern geschenkten Immobilie, auch ein Recht auf eine Ausgleichszahlung. Das heißt, dass der geschiedene Ehepartner unter Umständen Ansprüche stellen kann, obwohl die ehemaligen Schwiegereltern nur das eigene Kind beschenken wollten. Es kann also sinnvoll sein, Bedingungen festzulegen, in denen klar geregelt wird, wer ein Anrecht auf die geschenkte Immobilie hat.