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Kompetenzen › Vollmachten

BETREUUNGS­VERFÜGUNG

Wer entscheidet über Ihre Angelegenheiten, wenn Ihnen etwas zustößt? Wer kümmert sich um Sie, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Treffen Sie in gesunden Tagen Vorsorgemaßnahmen und entlasten Sie dadurch sich und Ihre Angehörigen nachhaltig! Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts nicht gänzlich vermieden. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie jedoch Einfluss auf die gerichtlich angeordnete Betreuung nehmen. So können Sie Ihre Betreuungsperson frei wählen und Wünsche hinsichtlich Ihrer Lebensgestaltung bei der Betreuung festlegen. Ebenfalls können Sie auch festlegen, wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll. Die Betreuungsverfügung tritt in Kraft, wenn − nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) − Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben. Das Gericht und der Betreuer sind im Grundsatz dann an Ihre geäußerten Wünsche gebunden.
Der von Ihnen gewählte Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr selbst bewältigen können. Das Gericht prüft jedoch zuvor die Eignung Ihres gewünschten Vertreters. Wird dieser als ungeeignet angesehen, ernennt das Betreuungsgericht eine dritte Person zu Ihrem Betreuer − dies kann auch eine Ihnen völlig unbekannte Person sein! Die schriftliche Formulierung einer Betreuungsverfügung ist daher sinnvoll. PLAN F bietet Ihnen eine Reihe von Serviceleistungen an, um Sie und Ihre Angehörigen bestmöglich in Sachen Vorsorgedokumente zu entlasten. Juristen empfehlen für Privatpersonen eine Gesamtvollmacht bestehend aus einer Betreuungs- und Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Wir unterstützen Sie – gemeinsam mit JURA DIRECT – unter anderem bei der Erstellung Ihrer Betreuungsverfügung und beraten Sie hinsichtlich deren Inhalt und sinnvollen Ergänzungen. Sie be­stim­men Ihre per­sön­li­che Ver­trau­ens­per­son.