Seite wählen

Wichtige Tipps zum richtigen Testament

von | 30.09.2015

  • Form: Die äußere Form muss stimmen. Oft wird später noch etwas hinzugefügt, aber nicht unterschrieben. Solche Ergänzungen sind dann unwirksam. Professionelle Beratung ist hier besonders ratsam.
  • Aufbewahrung: Der letzte Wille muss auffindbar sein. Angehörige beziehungsweise Erben müssen wissen, wo sie das Testament finden. Die sicherste Variante ist die Verwahrung beim Nachlassgericht. Die dort hinterlegten Testamente werden auf jeden Fall eröffnet (ACHTUNG: gebührenpflichtig).
  • Zeitpunkt: Voraussetzung für ein gültiges Testament ist die Testierfähigkeit. TIPP: Das Testament aufsetzen, wenn es keinerlei Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit gibt. Soll ein Testament zum Beispiel die Familie absichern, dann gilt sofortiges Handeln.

  • Formulierung: Der letzte Wille muss klar formuliert sein. Doch Juristendeutsch kann nicht jeder. Der Satz „Ich vermache meinem Sohn mein Haus“ hätte zur Folge, dass der Sohn nicht erbt, sondern ein Vermächtnis erhält. Auch Begriffe wie Haupterbe, Vorerbe oder Nacherbe sind folgenreich. Der Nacherbe darf nämlich mitreden, wenn der Vorerbe ein Grundstück verkaufen will. Der Schlusserbe hat dieses Recht nicht. Deshalb: Lassen Sie den Fachmann schreiben.
  • Änderungsmöglichkeiten: Manche Ehepaare binden sich mit einem gemeinschaftlichen sogenannten „Berliner Testament“. Gibt es darin keine anderslautende Klausel, darf die einmal festgelegte Vermögensaufteilung nach dem Tod einer der beiden Partner nicht mehr geändert werden.
  • Teilungsanordnung. Der Erblasser ordnet im Testament an, dass bestimmte Personen bestimmte Gegenstände allein erhalten. Das restliche Vermögen fließt der Erbengemeinschaft zu. Damit keiner benachteiligt ist, wird der Wert des vorher verteilten Vermögens bei der Aufteilung des Restvermögens verrechnet.
  • Vorausvermächtnis: Anders als bei der Teilungsanordnung ist ein Wertausgleich nicht vorgesehen. Das Vorausvermächtnis ist extra. So kann ein Vater etwa einem seiner Kinder ein Auto vererben. Seine anderen Kinder erhalten dafür keinen Ausgleich, ihr Erbe verringert sich.
  • Vermächtnis: Ein Vermächtnis schmälert das Erbe der Erbengemeinschaft. Der Bedachte steht außerhalb der Erbengemeinschaft und kann sie nicht beeinflussen. Dabei kann es sich etwa um einen Freund handeln, der ein teures Musikinstrument erhält. Oder auch um einen Enkel, der in einigen Jahren eine bestimmte Summe fürs Studium bekommt.
  • Auflage: Auch für das eigentliche Erbe sind Auflagen möglich. So kann ein Erblasser, seine Frau und Kinder mit der Maßgabe als Erben einsetzen, dass sie das Haus erst nach dem Tod seiner hochbetagten Mutter verkaufen dürfen.
  • Pflichtteil: Wer in seinem Testament die Erbfolge festlegt, muss auf jeden Fall auf den so genannten Pflichtteilsanspruch achten. Sonst ist Streit vorprogrammiert. Das Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen dieses Mindesterbe zu. Für den Anspruch gilt dieselbe Reihenfolge wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Der Pflichtteil ist halb so groß wie das gesetzliche Erbe. Pflichtteilsberechtigte haben nur einen Geldanspruch gegen die Erben.
  • Erbengemeinschaft: Grundsätzlich gilt: Die Erben bekommen den gesamten Nachlass gemeinsam. Sie gehören zu einer Erbengemeinschaft. Für die Aufteilung des Nachlasses sind die Erben selbst zuständig, es sei denn, das Testament sieht Regelungen zur Aufteilung vor. Ist dies nicht der Fall, gibt es häufig Streit. Denn jeder Erbe darf von den Miterben seinen Anteil verlangen und die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern. Das kann soweit führen, dass etwa ein Haus, in dem die Mutter nach dem Tod des Vaters lebt, verkauft werden muss, um eines der Kinder auszuzahlen. Wer solche Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte deshalb nicht nur ein Testament schreiben, sondern darin auch klar regeln, wer welche Vermögensgegenstände erhält.

 

(Quelle: Postbank-Studie)