Das BGH-Urteil hat bestätigt: Versicherer darf Lebensversicherung an Ex-Frau auszahlen. Auch im Bereich Vollmachten ist eine laufende Kontrolle und Aktualisierung der Vertretungsberechtigten zu prüfen.
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Ihr Plan F – Team
BGH-URTEIL
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage einer Witwe im Streit um die betriebliche Kapital-Lebensversicherung des verstorbenen Mannes abgewiesen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Klägerin oder die Ex-Frau des Verstorbenen dem Versicherungsvertrag zufolge als verwitwete Ehefrau anzusehen ist.
„Laut dem BGH hat die Ex-Frau des Verstorbenen das Anrecht auf die Versicherungssumme.“
Das ist der BGH-Entscheidung zufolge die Ex-Frau des Verstorbenen, die somit ein Anrecht auf das Geld hat. Das Gericht bestätigte damit seine jahrelange Rechtsprechung. (Az.: IV ZR 437/14)
Versicherer hatte Geld an Ex-Frau ausgezahlt
Die Witwe hatte den Versicherer ihres Mannes verklagt. Sie wehrt sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod ihres Mannes 2012 rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hat.
Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann aber, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle – da war er noch in erster Ehe verheiratet. Die Vorinstanzen hatten der Witwe noch Recht gegeben.
Lebensversicherungen, Vollmachten und Verfügungen sind „lebendige“ Dokumente und sollten den Lebensumständen angepasst werden.